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044 Geregeltes Surfen  

Privates Surfen und das Verfassen privater E-Mails während der Arbeitszeit ist für viele Unternehmen ein Problem: Der Mitarbeiter vertrödelt diese Zeit auf Kosten des Arbeitgebers. In größeren Betrieben wird nicht selten darüber hinweg gesehen, viele kleinere können sich den Verlust effektiver Arbeitszeit jedoch kaum leisten. Eine entsprechende Regelung hilft.

Das www macht's möglich - zumindest virtuell. Für Nachrichten und Informationen gibt es keine Grenzen und Entfernungen mehr. Sie können bequem per Datenleitung verschickt und empfangen werden - egal ob der Adressat im Nebenzimmer oder in Australien sitzt. Besonders im Wirtschaftsleben ist das Internet weit verbreitet: Die meisten Computerarbeitsplätze haben auch einen Internetzugang. Da ist für manchen die Verlockung groß, die Arbeitszeit beim Surfen oder im Chatroom zu verbringen. Da es jedoch keine einheitliche Regelung über das private Surfen am Arbeitsplatz gibt, kann jeder Arbeitgeber individuelle Regelungen für sein Unternehmen festlegen.

Ein jüngst veröffentlichter Beschluss des LAG Hamm (7.4.2006 - 10 TABV 1/06) bestätigt die vorherrschende Meinung, wonach der Arbeitnehmer ohne besondere Regelung grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, das Internet privat zu nutzen. Hierauf sollte sich ein Arbeitgeber indes nicht verlassen, da sich ein individueller Anspruch auf private Nutzung durch eine so genannte betriebliche Übung "einschleichen" kann. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Privatnutzung hat oder diese für ihn zumindest erkennbar war und er diese über einen längeren Zeitraum - etwa sechs bis zwölf Monate - widerspruchslos hinnimmt. Selbst bei einem ursprünglich ausdrücklichen Verbot der Privatnutzung kann ein vorbehaltloses Dulden des Verstoßes einen vertraglichen Anspruch auf Fortsetzung begründen.

Ist ein solcher erst einmal entstanden, so ist es schwer, ihn wieder zu beseitigen. Dies kann zunächst mühsam durch Absprache mit jedem Mitarbeiter und, soweit dieser nicht bereit ist, dem zuzustimmen, durch Änderungskündigung geschehen.

Um diesen Schwierigkeiten zu entgehen, empfiehlt es sich, vorab die Internetnutzung ausdrücklich zu regeln.

- Durch einen besonderen Passus im Arbeitsvertrag kann ein Arbeitgeber das private Surfen am Arbeitsplatz ausdrücklich erlauben oder verbieten. Eine entsprechende Regelung kann auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Damit werden dann auch die Arbeitnehmer erfasst, die noch keine Regelung in ihrem Arbeitsvertrag haben.

- Im Übrigen hat der Arbeitnehmer - genauso wenig wie beim Telefon - seinerseits grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass ihm die private Nutzung von Internet und E-Mail-Dienst gestattet wird.

- Hat der Arbeitgeber das private Surfen und Mailen verboten, dann bedeutet das, der Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht, also auch nicht in der Mittagspause oder nach Feierabend, privat am Arbeitsplatz surfen oder mailen.

- Ist die private Internetnutzung hingegen erlaubt, kann der Arbeitgeber diese Erlaubnis begrenzen: Er kann beispielsweise einen zeitlichen Rahmen festgelegen (z. B. 30 Minuten am Tag), das Datenvolumen begrenzen (z. B. auf 1.000 MB) oder bestimmte Angebote von der privaten Nutzung ausschließen (z. B. eBay oder Seiten mit pornografischen Inhalten). Auch eine Beschränkung auf bestimmte dienstlich gebotene Internetanwendungen ist möglich. In jedem Fall ist zu empfehlen, einen Katalog unzulässiger Inhalte aufzustellen. Eine solche eingeschränkte Nutzungserlaubnis unterliegt jedoch stets dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

- Weiterhin ist dabei zu beachten, dass der Arbeitgeber bei Gestattung der Privatnutzung nur extrem eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten (etwa zur anonymisierten Kostenkontrolle, zur Kapazitätsüberwachung oder zur Aufklärung des konkreten Verdachts strafbarer Handlungen) hat. Der Arbeitgeber tritt insofern nämlich als Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) auf, deren Schranken auch durch Betriebsvereinbarung nicht überwunden werden können. Bei einer rein dienstlichen Nutzung unterliegt die Kontrolle des Arbeitgebers lediglich den weniger einschränkenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

- Auch wenn der Arbeitgeber das private Surfen ohne Einschränkungen erlaubt hat, kann nicht nach Belieben privat gesurft werden. Es gilt ein Übermaßverbot, denn die arbeitsvertraglichen Pflichten dürfen selbstverständlich nicht vernachlässigt werden. Für "noch im Rahmen" hat es beispielsweise das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel gehalten, wenn ein Arbeitnehmer zwischen 80 und 100 Stunden im Jahr das Internet nutzt.



Verstößt der Arbeitnehmer gegen die wirksam angeordneten oder vereinbarten Beschränkungen, so handelt es sich dem Grunde nach um einen kündigungsrelevanten Umstand, der zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall auch zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Eine konkrete Normierung unerlaubten Verhaltens erleichtert es dabei, nicht nur mit einer Abmahnung, sondern eventuell sogar mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren zu können.

So hat das BAG im letzten Jahr (27.4.2006 - 2 AZR 386/05) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer trotz untersagter privater Internetnutzung innerhalb von zwei Monaten fast täglich in erheblichem Umfang privat im Internet surft und er dabei pornografische Seiten abruft. Dies gilt ebenfalls bei einer generell erlaubten Privatnutzung, da auch ohne ausdrückliche Regelung nur eine maßvolle Nutzung erlaubt ist. Der Arbeitnehmer wird trotz explizit oder konkludent erteilter Nutzungserlaubnis nicht davon ausgehen dürfen, beispielsweise in zeitlich ausgedehntem Maße privat surfen oder im Internet den Arbeitgeber schädigende oder sogar mitunter strafbare Handlungen vornehmen zu dürfen.

Das Aufrufen pornografischer oder rechtsextremer Internetseiten kann den Arbeitgeber sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn hierdurch die Gefahr einer ernsthaften Rufschädigung des Unternehmens bewirkt wird. Ähnlich zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer längere Zeitspannen zu privaten Zwecken im Internet surft und dies ausdrücklich oder stillschweigend als Arbeitszeit deklariert. Insgesamt hängen die kündigungsrechtlichen Folgen aber wie auch sonst stets von einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ab.

Abschließend sei noch eine amerikanische Studie erwähnt. Folgt man ihrer Argumentation, gehören Regelungen und vor allem Verbote zum privaten Surfen am Arbeitsplatz wohl bald der Vergangenheit an: Dieser Studie der Universität Maryland und des Marktforschungsunternehmens Rockbridge Associates zufolge mindert privates Surfen im Internet nicht die Arbeitsleistung. Demnach verbringen die Arbeitnehmer mit Internetzugang im Büro und zu Hause zwar im Durchschnitt wöchentlich 3,7 Stunden mit privatem Surfen am Arbeitsplatz. Zu Hause seien sie allerdings durchschnittlich 5,9 Stunden die Woche für ihren Arbeitgeber online. Die Studie legt nahe, dass Firmen den persönlichen Gebrauch des Internets am Arbeitsplatz nicht nur als unvermeidlich akzeptieren sollten, sondern als positiv für das Unternehmen.











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Im Einsatz für kranke und behinderte Mitarbeiter: Disability Manager

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040 Checkliste: Der professionelle Internetauftritt
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043 Ein gesunder Betrieb
Ein erfolgreiches Unternehmen braucht Mitarbeiter, die gesund und engagiert sind.

044 Geregeltes Surfen
Privates Surfen und das Verfassen privater E-Mails während der Arbeitszeit ist für viele Unternehmen ein Problem.

045 Zeit für Eltern
Seit fast einem Jahr gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Künftig könnten immer mehr Arbeitnehmer und vor allem Führungskräfte die Freistellung zur Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Darauf sollten sich Unternehmen frühzeitig einstellen.

046 Setzen, sechs!
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047 Professionelle Sparringpartner
Kein Spitzensportler ist ohne und auch in der Wirtschaft spricht es sich herum: Ein Coach hilft, wieder klar zu sehen.

048 Geld für ältere Arbeitnehmer
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