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Schwerbehinderte: Beauftragte und Vertreter Rund 765.000 schwerbehinderte Angestellte sind in bundesdeutschen Unternehmen beschäftigt. Damit ihre speziellen Bedürfnisse wahrgenommen und sie in ihrer Arbeit unterstützt werden können, stehen ihnen „Behindertenbeauftragte“ von Seiten der Arbeitgeber zur Seite. Zusätzlich können sie aus den eigenen Reihen eine Interessenvertretung, den „Schwerbehindertenvertreter“, wählen. Wer aber regelt was? Arbeitgeber, die einen Schwerbehinderten beschäftigen, sind verpflichtet, auch einen Schwerbehindertenbeauftragten zu ernennen - das können sie im Übrigen auch selbst sein. Wichtig ist, dass der Beauftrage Personalentscheidungen treffen kann und Sorge dafür trägt, dass der Arbeitgeber die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes auch einhält. Was tut der Schwerbehindertenbeauftragte? Er erstellt ein Verzeichnis aller schwerbehinderten Angestellen, und legt seinem zuständigen Arbeitsamt einmal jährlich bis spätestens zum 31. März die Daten vor, die zur Berechnung der Beschäftigungspflicht benötigt werden. Er erteilt dem Beauftragten der Bundesanstalt für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Auskünfte, soweit diese für die Belange der Schwerbehinderten nötig sind und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährden und meldet dem zuständigen Arbeitsamt den Schwerbehindertenvertreter. In Betrieben mit mindestens fünf dauerhaft beschäftigten Behinderten muss außerdem ein ehrenamtlicher Vertreter gewählt werden, der den schwerbehinderten Mitarbeitern beratend zur Seite steht. Gewählt wird er für die Dauer von vier Jahren von allen beschäftigten Behinderten. Was tut der Behindertenvertreter? Er nimmt an den Sitzungen des Betriebsrates oder Personalrates teil, unterstützt und berät die behinderten Arbeitnehmer bei Problemen mit Vorgesetzten oder Kollegen, wirkt mit bei Antragsverfahren, Besuchen am Arbeitsplatz, der Arbeitsplatzgestaltung, ist beteiligt bei Einstellungen, richtet gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner optimale Behinderten-Arbeitsplätze ein und wirkt mit bei Präventionsmaßnahmen gegen berufsbedingte Krankheiten. Was tut der Arbeitgeber? Er legt fest, wer als Ansprechpartner und Entscheider für die Anliegen der Schwerbehinderten von Unternehmerseite zuständig ist, er stellt dem Schwerbehindertenbeauftragten eine Liste der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und Behinderten des Betriebs zur Verfügung. Er klärt frühzeitig Modalitäten zur Arbeitsbefreiung bei Erledigung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sowie bei Abwesenheit wegen Erledigungen auf den Ämtern und stellt einen Raum für ungestörte Gespräche mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zur Verfügung. Zum Wohle der Behinderten sollten beide - Behindertenbeauftragter (Arbeitgeberseite) und Behindertenvertreter (Arbeitnehmerseite) - in allen Angelegenheiten zusammen arbeiten und gemeinsam engen Kontakt zum Personalrat, zu Arbeitsämtern, dem Integrations- und Versorgungsamt halten.
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