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Haben Sie Feuer? - Rauchen am Arbeitsplatz
Gut ein Drittel der Deutschen raucht – auch im Arbeitsleben. Da sitzt der Kettenraucher im Großraumbüro zwischen zwei Nicht-rauchern, die um jeden frischen Luftzug kämpfen. Also verlässt er in regelmäßigen Abständen den Raum, um seinen Nikotinbedarf zu stillen. Konflikte sind vorprogrammiert.
Der Ruf nach einer gesetzlichen Regelung führte bislang nur zu einem "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes" (Nichtraucherschutz-Gesetz, NRSG) vom Februar 1998: Danach ist das Rauchen "in öffentlichen Räumen und an Arbeitsplätzen verboten." Letztere sind "geschlossene Innenräume von Arbeitsstätten und Dienststellen, in denen sich Mitarbeiter regelmäßig aufhalten". Auch an Raucherecken ist gedacht: Dafür gäbe es der die Einrichtung von "Raucherzonen" regeln würde. Und für den Streitfall träte schließlich "Ordnungswidrigkeit" in Kraft, der dann mit Geldbußen von 50 Euro bis hin zu eindrucksvollen 2 500 Euro für eine am falschen Platz gerauchte Zigarette drohe. Soviel zur Planung.
Ein Fall fürs Arbeitsgericht?
Aber was kann der Arbeitnehmer machen, der gegen alle guten Worte und Bitten bei seinem rauchendem Gegenüber auf Unverständnis stößt? Diese Fälle verhandeln schließlich die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht unter dem Leitsatz, dass der Arbeitnehmer jedenfalls dann einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz habe, wenn das im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen (z. B. chronische Atemwegserkrankungen) geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist.
In Sachen Zumutbarkeit für den Arbeitgeber ergeben sich immer wieder Probleme aus Gründen der Betriebsorganisation. Da ist die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern oft genug einfach nicht möglich, und das nicht nur aus Platzmangel. Viele Arbeitsabläufe verlangen nach kurzen Wegen und dem unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen. Hier helfen eben nur einvernehmliche Regelungen, die mit allen Beteiligten oder dem Betriebsrat getroffen werden.
Allerdings können Mitarbeiter zum Rauchen hinaus geschickt werden, ohne dass sie Rauchverbot am Arbeitsplatz als unzulässige Diskriminierung ablehnen dürfen. Die Persönlichkeitsrechte von Rauchern und Nichtrauchern sind gegeneinander abzuwiegen, was in erster Linie immer noch Sache der Betriebsparteien ist.
1996 wurde beispielsweise in einem Mikrochips herstellenden Betrieb ein Rauchverbot vereinbart, das unter anderem mit der besonderen Sensibilität der Produkte begründet wurde. Darüber hinaus initiierte die Firma ein internes Projekt, um den Rauchern ihr "Laster" abzugewöhnen. Dazu hatte sie Beratung durch den Betriebsarzt, Nikotinpflaster und kostenlose Akupunktur-Behandlungen angeboten. Begründet wurde das Entgegenkommen damit, dass das Rauchen zu Krankheiten führen kann, die die Firma Geld kosten. Hier gesellen sich also zu den gesundheitlichen noch ökonomische Argumente gegen das Rauchen am Arbeitsplatz. Raucher fallen ihrem Betrieb nicht erst bei tabakkonsumbedingter Erkrankung zur Last: Kosten entstehen schon allein durch den verminderten Arbeitseinsatz. Ein durchschnittlicher Konsument, das hat der Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit berechnet, verbringt täglich ca. 80 Minuten seiner Arbeitszeit mit Raucherpausen.
 |  | Nichtraucher-Initiative
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