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Gesetzliche Regelungen im Krankheitsfall des Mitarbeiters  

Was der Arbeitgeber im Falle eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters leisten muss, regelt das „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG)“.

1. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

2. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich geringfügig und befristeter Beschäftigter.

3. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

4. Bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist wird der Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mitgerechnet; die Frist beginnt erst am darauf folgenden Tag. Der Anspruch umfasst also den "angebrochenen Tag" und 42 weitere Arbeitsunfähigkeitstage.

5. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist die "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit". Die Ursache der Krankheit ist - abgesehen vom Selbstverschulden - ohne Bedeutung. Entgeltfortzahlung ist auch zu leisten bei Arbeitsunfähigkeit durch Berufskrankheit oder durch einen Sport-, Verkehrs- oder Arbeitsunfall.

6. Ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers an der Entstehung seiner Krankheit kommt insbesondere bei Verkehrsunfällen in Betracht, die von ihm durch Nichtbeachtung von Straßenverkehrsvorschriften verursacht oder mitverursacht worden sind.

7. Ist der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig, für den ihm bei Arbeitsfähigkeit das Arbeitsentgelt zustehen würde, erhält er auch für diesen Tag Entgeltfortzahlung.

8. Wird ein bezahlter Urlaub durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht Urlaubsentgelt, sondern Engeltfortzahlung wegen Krankheit zu zahlen. Gleiches gilt für den Bildungsurlaub.

9. Wird ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dies und die voraussichtliche Dauer seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.

10. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, und zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag. Kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Sie ist nachzuholen, wenn später eine entsprechende Bescheinigung beigebracht wird, die eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei nachweist.
 
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