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Zur Rechtslage vergleichender Werbung Im Zuge europäischer Standardisierung wackeln die Fundamente von Medienordnung und Werbewirtschaft. Eine neue Richtlinie zur vergleichenden Werbung ist vom Bundesgerichtshof verabschiedet worden. Bisher war in Deutschland jede Art von direktem Preis- oder Leistungsvergleich mit Wettbewerbern verboten. Zulässig war vergleichende Werbung lediglich in Ausnahmefällen. Ebenso war der indirekte Vergleich in Form von Alleinstellungswerbung ("Wir sind die Besten!") nur erlaubt, wenn die in der Werbung aufgestellte Behauptung nachgewiesen werden konnte. Lauter(er) Wettbewerb Das ist nun anders: Die europäische Kommission in Brüssel hat europaweit den Startschuss zum vergleichenden Werbe-Wettkampf gegeben. Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft weist jedoch darauf hin, dass sich im Grunde nur die Vorzeichen geändert haben: Erlaubt ist vergleichende Werbung nun zwar grundsätzlich, jedoch nur, wenn strikte Vorgaben befolgt werden Bisher war vergleichende Werbung in folgenden Fällen erlaubt: - Hausvergleiche: "Jetzt noch billiger als gestern!" - Abwehrvergleiche: Dient der unumgänglichen Abwehr eines rechtwidrigen Angriffs - Auskunftsvergleiche: Dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegeben werden und müssen wahrheitsgetreu sein - Systemvergleiche: Dürfen eingesetzt werden, wenn ein Warenarten- oder Systemvergleich unumgänglich ist (ohne Nennung eines Mitwettbewerbers) - Aufklärungsvergleiche: Dient dem Ausräumen irriger Vorstellungen - Fortschrittsvergleiche: Darf zur Veranschaulichung eines nicht anders darstellbaren Fortschritts angebracht werden Jetzt sind unter Befolgung der unten genannten Auflagen erlaubt: - Preisvergleiche - Leistungsvergleiche Bisher und jetzt verboten: - Vergleichende Herabsetzung des Wettbewerbers - Subjektive Vergleiche - Nicht nachprüfbare Vergleiche - Vergleiche, in denen nicht vergleichbare Produkte/Leistungen verglichen werden.
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