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Gesundheit
Mehr Leistungsfähigkeit und höhere Produktivität – gesunde Mitarbeiter sorgen für „gesunde“ Unternehmen. Was Arbeitgeber zur Gesundheitsförderung ihrer Beschäftigung tun können, erfahren Sie hier.
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Privatsache Gesundheit?
Arbeit soll und darf nicht krank machen. Darum gibt es in Deutschland gesetzliche Vorschriften zur Unfallverhütung und zur gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung. Und die grundlegende Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb trägt der Arbeitgeber.
Der so genannte Gesundheitsauftrag findet seine gesetzliche Grundlage zunächst im Arbeitsschutzgesetz, das dem Arbeitgeber die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auferlegt. Zahlreiche Einzelgesetze erweitern und konkretisieren diese Pflichten. Bei der Reformierung des Arbeitsschutzgesetzes wurde die Aufgabe der reinen Gefahrenabwehr um den Präventionsgedanken erweitert: Seitdem ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten durch Maßnahmen zur menschengerechteren Gestaltung von Arbeit, Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatz zu sichern. Zudem verpflichtet die Präventionsvorschrift des 84 Abs. 2 SGB IX alle Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Im Gegensatz zu den vielen konkreten Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes, die sich direkt an den Arbeitgeber wenden, ist die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz allerdings noch freiwillig, der Handlungsspielraum noch offen. Hier sind Arbeitgeber gut beraten, sich sämtlicher externer Hilfen zu bedienen, die Kostensenkung oder Arbeitserleichterung versprechen. Und Unterstützung von all denjenigen einzufordern, die ebenfalls einen Auftrag zu Schutz und Förderung der Mitarbeitergesundheit haben: Kernaufgabe wird die Zusammenarbeit von Betrieben mit den Krankenkassen sein, die sich ausdrücklich in der betrieblichen Gesundheitsförderung stark machen wollen. Einen ähnlichen gesetzgeberischen Auftrag haben die Träger der Unfallversicherung.
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