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Chancengleichheit
Die Vielfalt der Gesellschaft: Das Jahr der Chancengleichheit ist das Herzstück einer Rahmenstrategie, die die Öffentlichkeit für Gleichstellung und Nichtdiskriminierung bestimmter Gruppen sensibilisieren soll.
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Gleiches Recht für alle
Menschen dürfen weder aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft oder sexuellen Identität benachteiligt werden, noch wegen ihres Geschlechts, ihrer Weltanschauung oder Religion, einer Behinderung oder des Alters: So lautet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), mit dem EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden. Für Arbeitgeber ist das Gesetz eine große Herausforderung.
Das AGG erinnert Arbeitgeber nachdrücklich an ihre Fürsorgepflicht. Kurzum: Sie müssen geeignete Maßnahmen treffen, um Beschäftigte und Stellenbewerber vor möglichen Benachteiligungen zu schützen. Wenn Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, müssen sie eingreifen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen. Dazu stehen die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien von der Abmahnung bis zur Kündigung zur Verfügung. Für Arbeitgeber ebenfalls wichtig zu wissen: Sie müssen ihre Beschäftigten auch vor Benachteiligungen durch Dritte schützen. Wenn ein Firmenkunde zum Beispiel eine Mitarbeiterin aufgrund ihres Geschlechts nicht als Ansprechpartnerin akzeptiert, muss der Arbeitgeber der Beschäftigten zur Seite stehen - auch wenn dadurch ein wichtiger Kunde verärgert wird.
Beschwerden ernst nehmen
Beschäftigte, die sich benachteiligt fühlen, haben innerhalb von zwei Monaten ein Beschwerderecht. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen dafür sorgen, dass Betroffene im Unternehmen eine Anlaufstelle für ihre Beschwerde haben. Diese Ansprechpartner müssen sich der Sache verbindlich annehmen und dem Betroffenen zudem ein Feedback geben. Stellt der Arbeitgeber dies nicht sicher, läuft er Gefahr, dass Betroffene von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen oder gar den Rechtsweg beschreiten. Zwar müssen klagende Arbeitnehmer dem Gericht anhand von Indizien nachweisen, dass ihr Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat. Aber gelingt das, muss der Arbeitgeber die Anschuldigungen widerlegen. Sonst drohen ihm Schadenersatzforderungen.
Mitarbeiter-Schulungen
Einen um mögliche Benachteiligungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber in der Prävention: Deshalb ist der Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, seine Belegschaft eingehend über Inhalte und Auswirkungen des AGG aufzuklären. Arbeitgeber, die sich hier absichern und mögliche Informationsdefizite ihrer Beschäftigten in Sachen Benachteiligungsverbot beheben, sind übrigens vor etwaigen Schadenersatzansprüchen von Mitarbeitern, die sich be- nachteiligt fühlen, im Wesentlichen gefeit. Allerdings sollte der Arbeitgeber entsprechende Dokumente gut aufbewahren, die beweisen, dass er seine Beschäftigten geschult hat. Trotzdem raten Arbeitsrechts-Experten dazu, weitere einzubauen. Im Idealfall sollte das ganze Personalwesen auf Benachteiligungsrisiken hin überprüft werden. Der beste Schutz vor einem Rechtsstreit besteht in der strikten Einhaltung des AGG. Und eine konsequente Haltung eröffnet auch Chancen: So wird ein verbessertes Arbeitsklima auch betriebswirtschaftlich vorteilhaft sein, denn ein harmonisches Miteinander sorgt für weniger Reibungsverluste und mehr Produktivität.
Vorsorge-Check
So wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht zur Stolperfalle:
- Keine benachteiligenden oder vom Anforderungsprofil abweichenden Fragen im Einstellungsgespräch
- Benachteiligungsfreie Bewerber- Fragebögen
- Arbeits-/Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen an die neue Rechtslage anpassen
- Benachteiligungsfreie Ausbildungspläne/- richtlinien
- Mitarbeiter per Rundschreiben/ Intranet über das AGG informieren
- Spezielle Mitarbeiter-/Führungskräfte- Schulungen sind Pflicht
- Mitarbeiter müssen eine Anlaufstelle für ihre Beschwerde haben
- Bei Verstößen konsequent durchgreifen
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